Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots in besonderen Fällen möglich
OLG Hamm Beschluss vom 01.03.2007 AZ: 2 Ss OWi 82/07
Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist, und der an sich mit der Fahrverbotsverhängung erstrebte erziehende Zweck ausnahmsweise auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Derartige Ausnahmen können vorliegen, wenn bislang keine straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen gegeben ist, eine kurzfristige Unaufmerksamkeit und ein minimaler Handlungsunwert vorlag, die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen ist, und der Betroffene sein Fehlverhalten einsieht.
BkatV § 4 Abs. 2, BkatV § 4 Abs. 4
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