Absehen von Fahrverbot bei Verstoß in verkehrsarmer Zeit
OLG Karlsruhe Urteil vom 02.03.2004 AZ: 2 Ss 25/04
Gerät ein Autofahrer nachts (hier: um fünf Uhr) mit einer Geschwindigkeit von 147 Kilometern pro Stunde auf einer Autobahn in eine Verkehrskontrolle und sind in dem Teilstück lediglich 100 Kilometer pro Stunde wegen des Lärmschutzes zugelassen, kann auch dann nicht vom Fahrverbot (hier: ein Monat) abgesehen werden, weil der Verkehrsverstoß zu einer verkehrsarmen Zeit begangen wurde. Das Ruhebedürfnis der Anwohner muß beachtet werden.
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