Absehen von Fahrverbot bei Verstoß vor zwei Jahren
OLG Karlsruhe Urteil vom 19.04.2004 AZ: 1 Ss 53/04

Ein wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnetes Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der letzten Gerichtsverhandlung rund zwei Jahre und zwei Monate liegen. Diese lange Verfahrensdauer, die nicht im Einflussbereich des Betroffenen lag, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot ausnahmsweise jedenfalls dann, wenn gegen den Fahrzeugführer in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße bekannt geworden sind.

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