Anordnung eines Fahrverbotes
BGH Beschluß vom 11.09.1997 AZ: 4 StR 638/96
Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.
Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.
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