Atemalkoholmessung
OLG Karlsruhe Urteil vom 19.04.2004 AZ: 1 Ss 30/04
Führt die Polizei bei verdächtigen Fahrzeugführern eine Atemalkoholmessung durch, so können die mit diesem Messverfahren genommenen Werte nur dann für ein Bußgeldverfahren verwendet werden, wenn zwischen Trinkende und Atemalkoholmessung eine Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten liegt. Lässt sich diese notwendige Zeitspanne später in der Hauptverhandlung nicht mehr eindeutig feststellen, dann wirken sich diese Zweifel an der Wartezeit zu Gunsten des betroffenen Fahrzeugführers aus. Der Fahrzeugführer ist dann freizusprechen.
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