Berufliche und wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen kein Absehen vom Regelfahrverbot
OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006, AZ: 2 Ss OWi 237/06
Ein Absehen von einer Verhängung eines Regelfahrverbots kann nicht nur darauf gestützt werden, dass der Betroffene vorträgt, seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können und die Inanspruchnahme eines Taxis oder ein Umzug aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Fahrverbots sind hinzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Härten ganz besonderer Art, wie der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
StVG §§ 24, 25
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