Beschaffenheitsbezeichnung im Fahrzeugschein
OLG Karlsruhe Urteil vom 25.08.2004 AZ: 2 Ss 80/04
Überschreitet der Fahrer eines Mercedes-Benz Sprinter die außerorts für LKW geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h, so muß er auch dann die Strafe (hier: 275 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot) akzeptieren, wenn in den Papieren "PKW geschlossen" steht. Es kommt auf die reale Beschaffenheit des Wagens an - nicht auf die Bezeichnung im Fahrzeugschein.
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