Defekter Tacho- Grobe Fahrlässigkeit
BayObLG Beschluß vom 24. 11. 1999 AZ: 2 ObOWi 558/99217
Wird die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt, so sind auch diejenigen Feststellungen des Tatrichters für den Senat bindend, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen.
Die Kenntnis, dass der Tachometer des Fahrzeugs defekt ist, begründet eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist in einem derartigen Fall in der Regel grob fahrlässig, sich dem Verkehrsfluss anzupassen, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wird.
<- zurück |