Einsatz nur bei geeichtem Geschwindigkeitsmessgerät
OLG Düsseldorf Beschluß vom 25.08.1993 AZ: 5 Ss (OWi) 92/93 - (OWi) 54/93 I
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die von der Polizei in Nordrhein-Westfalen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte des Typs Multanova 6 F nur eingesetzt werden, wenn und solange sie gültig geeicht sind. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind hierzu keine Feststellungen im tatrichterlichen Urteil (mehr) erforderlich (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. NZV 1992, 121 = VRS 82, 367).
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