Fahrtbuchrelevanter Rotlichtverstoß
OVG Berlin Urteil vom 29. 2. 2000 AZ: 8 B 14/99
Die Begründung einer Berufung enthält auch dann einen bestimmten Berufungsantrag i.S.v. § 124 Absatz 3 Satz 4 VwGO, wenn sich das Ziel der Berufung eindeutig aus der Begründungsschrift ergibt. Ein Berufungsantrag kann dann noch in der mündlichen Verhandlung formuliert werden.
Ein fahrtenbuchrelevanter Rotlichtverstoß kann auch dann mittels einer automatischen Verkehrsüberwachungsanlage zuverlässig festgestellt werden, wenn sich die die Kamera auslösende Induktionsschleife hinter der Haltelinie befindet, sofern ein dieser Entfernung im innerstädtischen Verkehr angemessener rechnerischer Ausgleich von 0,1 sec/m berücksichtigt wird.
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