Feststellungen zum Absehen vom Fahrverbot
OLG Hamm Beschluß vom 15. 12. 2000 AZ: 2 Ss OW 1041/00
Mit der Formulierung: „Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist.“ kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eins Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.
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