Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren
OLG Düsseldorf Beschluß vom 20. 5. 1999 AZ: 2a Ss (OWi 138/99 - (OWi) 41/99 II)

Zur Anordnung eines Fahrverbots ohne Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Regelfalls des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV.

Kann bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren das überwachte Fahrzeug die Geschwindigkeit der abgelesenen Höhe fahrzeugtechnisch nicht erreichen und ist der Unterschied zwischen dem abgelesenen Wert und der Höchstgeschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs erheblich (hier: ca.20 km/h), so folgt daraus, dass ein oder mehrere Meßfehler vorliegen, die beträchtlich größer sind als die möglichen Fehler, die den üblichen - auf dem Bereich des Meßfahrzeugs beruhenden - Abzugsberechnungen zugrunde liegen.

Zum Ausgleich solcher Meßfehler ist, falls sie nicht zur Unbrauchbarkeit des Meßergebnisses führen, ein höherer Sicherheitsabschlag vorzunehmen als zum Ausgleich durchschnittlicher Meßfehler.

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