Identifizierung und Feststellungen im Urteil
OLG Hamm Beschluß vom 02.04.1996 AZ: 3 Ss OWi 192/96
Die Identifizierung des Betroffenen durch den Tatrichter anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos kann durch das Rechtsbeschwerdegericht bei Fehlen einer Verweisung gem. § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO nur dann nachvollzogen werden, wenn die Gründe des tatrichterlichen Urteils Angaben zur Bildqualität des Beweisfotos, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten.
Diese Angaben sind auch nicht bei der Wiedergabe einzelner Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen entbehrlich, und zwar selbst dann nicht, wenn weitere Beweisanzeichen - Haltereigenschaft des Betroffenen - hinzutreten.
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