Keine Fahrerlaubnis bei verweigerter Aufklärung von Drogenproblemen
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 29.05.2007 AZ: 7 L 419/07
Nach Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB ist nicht generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen, wegen aus früheren Verstößen resultierenden Fahreignungszweifeln im Sinne der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte, ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen. Hat sich der Fahrer geweigert, an der Klärung seiner Drogenprobleme mitzuwirken und ein früher im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens erstelltes Gutachten nicht vorgelegt, ist ihm keine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Hat er zudem zwischenzeitlich in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben, kann auch ohne ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden.
StGB § 69a, StVG § 3 Abs. 1 S. 2, FeV § 46 Abs. 5 S. 2
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