Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verkehrsverstoß, der zu 18 Punkten führt, wenn zuvor kein Aufbauseminar angeordnet wurde
OVG Münster Beschluss vom 24.05.2007 AZ: 16 B 377/07
Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden und im Vorfeld einer möglichen Fahrerlaubnisentziehung verkehrserziehend auf den Fahrerlaubnisinhaber einwirkenden Maßnahmen diesen auch erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Fehlt die Anordnung eines Seminars bei einem Punktestand 14 Punkten, ist die Fahrerlaubnis bei einem weiteren Verkehrsverstoß daher nicht zu entziehen. Diese Reduzierung stellt einen echten und dauerhaft fortwirkenden Punkteabzug dar.
StVG § 4 Abs. 3 S. 1, StVG § 4 Abs. 5 S. 2, StVG § 29 Abs. 7 S. 1
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