Konkrete Feststellungen bei Rotlichtverstoß
KG Beschluß vom 11. 7. 2001 AZ: 2 Ss 106/01 3 Ws (B) 260/01

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes erfordert die Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Ampel genähert und in welcher Entfernung von der Haltelinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat. Denn anderenfalls kann nicht entschieden werden, ob er zum Zeitpunkt des Tatentschlusses zum rechtzeitigen Anhalten in der Lage gewesen wäre.

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