Mitteilung der Messmethode und Atemalkohol
OLG Hamm Beschluss vom 25.06.2009 AZ: 2 Ss OWi 376/09
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Folge hat, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen.
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