Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung
OLG Dresden Beschluss vom 02.02.2010 AZ: Ss (OWi) 788/09

Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr kann § 100 h Abs I. Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gilt, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

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