Rotlichtdauer – qualifizierter Rotlichtverstoß
OLG Köln Beschluß vom 21.08.1998 AZ: Ss 378/98 (B)

Wenn die Aufhebung des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides dergestalt miteinander verbunden sind, dass der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides nur wirksam werden kann, sofern auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wird, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem nicht vor.

Wird die Rotlichtdauer durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltlinie liegt, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltlinie und Kontaktschleife benötigt hat.

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