Rotlichtzeitmessung durch zufällige Zeugen
OLG Hamm Beschluss vom 01.09.2009 AZ: 2 Ss OWi 550/09

Die Rotlichtzeit kann nicht durch zufällige Zeugen ermittelt werden, da eine reine gefühlsmäßige Schätzung unzulässig ist und objektiv nicht überprüfbar ist.

<- zurück

Geblitzt? Einspruch! Was Ihnen droht Wie wir helfen Keine Rechtschutzversicherung Online-Formulare Gesetze Urteile Impressum Nutzungsbedingungen info@kanzlei-bussgeld.de http://www.kanzlei-bussgeld.de