Sicherheitsgurt
BGH Urteil vom 12. 12. 2000 AZ: VI ZR 411/99
Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Absatz 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last.
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