Tatumstände der absoluten Fahruntüchtigkeit
OLG Düsseldorf Beschluß vom 21.12.1995 AZ: 2 Ss 425/95 - 74/95 III

Soweit der Tatrichter über die Tatsache der absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus keine zusätzlichen negativen Besonderheiten aus der Tat, den Tatumständen und der Person des Täters feststellt, kann rechtsfehlerfrei nur die Mindestsperrfrist gemäß § 69a Absätze 1, 4 und 6 StGB angeordnet werden.

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