Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung führt zur vorsätzlichen Tat
OLG Celle Beschluß vom 30. 5. 2001 AZ: 333 Ss 38/01

Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann in der Regel als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.

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