Urteilsfeststellung bei nicht angepaßter Geschwindigkeit
OLG Düsseldorf Beschluß vom 24. 8. 1998 AZ: 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi)85/98 III

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer nicht angepaßten Geschwindigkeit i.S. des § 3 Absatz 1 StVO. Im Einzelfall reichen die Tatsache eines Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. Inderartigen Fällen ist nicht erforderlich, dass ein Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war.

Der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 BkatV steht nicht entgegen, dass ein Fahrverbot im Fall eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 StVO nach § 2 Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV nicht in Betracht kommt.

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