Wartepflicht am Unfallort
OLG Stuttgart Beschluß vom 7. 6. 2001 AZ: 4 Ss 130/01

Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten.

Sie besteht nach § 142 Absatz 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81a Absatz 1 Satz 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.

Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind. Bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle setzt dies voraus, dass die in § 23 Absatz 4 Satz 2 StVZO bezeichneten Förmlichkeiten, insbesondere der Name der Zulassungsstelle, in die Fälschung aufgenommen sind.

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