Rechtsprechung im Verkehrsrecht
18. Juni 2025, 13:02 Uhr | Von: Burcu Bostan
Führerschein weg und trotzdem betrunken auf dem Mofa unterwegs? Keine gute Idee. Das OVG Saarland hat entschieden: Wer wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr auffällt, darf unter Umständen gar keine Fahrzeuge mehr fahren. Nach dem Urteil kann in solchen Fällen sogar das Fahren von Fahrrad und E-Scooter verboten werden.
Ein Mann fiel wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr auf – zuletzt auf einem Mofa mit über 1,8 Promille. Die Behörde untersagte ihm anschließend auch die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie Mofa, Fahrrad oder E-Scooter. Als Grund wurde die fehlende Fahreignung genannt. Der Fall landete vor Gericht und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Das OVG Saarland stellte klar, dass § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter bestimmten Umständen als Rechtsgrundlage für ein solches Verbot ausreicht und stütze seine Entscheidung u.a. auf § 11 Abs. 8 FeV (Urt. v. 23.05.2025, Urteil Az.: 1 A 176/23).
Das OVG entschied, dass § 3 FeV grundsätzlich ausreicht, um das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas, Fahrrädern oder E-Scootern zu verbieten. Voraussetzung ist, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Im konkreten Fall hatte sich der Betroffene geweigert, ein von der Behörde gefordertes MPU-Gutachten vorzulegen. Diese Weigerung durfte laut OVG als Indiz für seine Nichteignung gewertet werden (§ 11. Abs. 8 FeV). Auch wenn das Verbot einen tiefen Eingriff in die persönliche Mobilität darstellt, sei es angesichts der Gefahr im Straßenverkehr gerechtfertigt.
Besonders betont wurde: Auch wer kein Auto fährt, kann im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen. Das gelte auch für alkoholisierte Mofafahrer, deren unkontrollierbare Fahrweise zu gefährlichen Ausweichmanövern anderer Verkehrsteilnehmer führen könne.
Nicht alle Gerichte schließen sich der Auffassung des OVG Saarland an. Nur wenige Monate zuvor hatte das OVG NRW etwa in einem vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden: § 3 FeV biete keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot gegenüber Fahrern von Fahrrädern oder E-Scootern. Auch das OVG Rheinland-Pfalz und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilen diese Einschätzung. Sie halten die Norm für zu unbestimmt.
Ihrer Ansicht nach ist nicht klar genug geregelt, unter welchen Voraussetzungen jemand als ungeeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gilt. Gerade weil diese Fahrzeuge ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial haben als Autos oder Motorräder, müsse der Gesetzgeber klarer differenzieren. Deshalb könnten Behörden auch nicht einfach davon ausgehen, dass jemand ungeeignet ist, nur weil kein MPU-Gutachten vorliegt. Es bleibt also vorerst bei einer uneinheitlichen Rechtslage.
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