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Rechtsprechung im Verkehrsrecht

OLG Frankfurt zum Recht auf Einsicht in Messunterlagen

11. Juni 2025, 11:45 Uhr | Von: Burcu Bostan

Geblitzt? Messunterlagen müssen einsehbar sein © Igor Marx/Shutterstock.com

Wer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, darf die Messung überprüfen lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun klargestellt, wie weit das Recht auf Einsicht in Messunterlagen tatsächlich reicht.

Geblitzt? Messunterlagen müssen einsehbar sein © Igor Marx/Shutterstock.com

Messunterlagen einsehen – was Betroffene jetzt wissen müssen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 2 Orbs 233/24) Grundsätze zur Einsicht in Messunterlagen bei Geschwindigkeitsverstößen formuliert. Demnach besteht kein Anspruch auf Herausgabe der verschlüsselten Original-Falldateien – eine eigenständige Überprüfung muss jedoch möglich sein.

Hintergrund: Der Fall im Detail

Das Gericht stellte klar, dass die Falldatei für Betroffene und Verteidiger überprüfbar bleiben müsse; die Originaldaten jedoch nicht ausgehändigt werden dürfen.

OLG Frankfurt: Einsicht in Falldatei muss möglich bleiben

Nach Ansicht des Gerichts bildet die verschlüsselte Falldatei die Grundlage des Tatvorwurfs. Diese Datei enthält sowohl den Messwert als auch das zugehörige Bildmaterial. Sie kann nur mit einem speziellen Auswerteprogramm samt zugehörigem Schlüssel entschlüsselt werden – beides wird von der Bußgeldstelle bereitgestellt.

Wichtig: Die Auswertung müsse jederzeit wiederholbar sein – durch den Betroffenen selbst oder durch die Verteidigung. Damit bleibe die Überprüfung transparent und Teil eines fairen Verfahrens.

Der amtliche Messwert hingegen sei nicht vom Grundsatz der Rückführbarkeit betroffen. Seine Richtigkeit werde durch das sogenannte standardisierte Messverfahren garantiert. Eine nachträgliche Messwertüberprüfung sei nur eingeschränkt durch eine Befundprüfung des Messgeräts beim Eichamt möglich.

So können Betroffene Messdaten einsehen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 2 Orbs 233/24) Grundsätze zur Einsicht in Messunterlagen bei Geschwindigkeitsverstößen formuliert. Demnach besteht kein Anspruch auf Herausgabe der verschlüsselten Original-Falldateien – eine eigenständige Überprüfung muss jedoch möglich sein.

Welche Möglichkeiten haben Verteidiger?

Verteidiger haben grundsätzlich dieselben Möglichkeiten. Sie erhalten entweder Zugang vor Ort oder können eine Kopie der ausgewerteten Falldatei über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erhalten. Ein Anspruch auf bestimmte Dateiformate besteht nicht.

Wann muss die Überprüfung der Messdaten erfolgen?

Die Auswertung der Messdaten muss rechtzeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen. Gerichte sind in der Regel nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Messung selbst zu prüfen, außer es bestehen konkrete Hinweise auf Fehler. Ansonsten konzentriert sich das Verfahren auf die Frage, ob der Fahrer korrekt identifiziert wurde und das Fahrzeug richtig zugeordnet ist.

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