Aktuelles zur Verkehrssicherheit
28.11.2025, 13:57 Uhr | Von: Burcu Bostan
Was früher an der Grenze endete, kann bald bis nach Hause wirken: Die EU will schwere Verkehrsverstöße europaweit ahnden. Fahrverbote sollen künftig in allen Mitgliedstaaten gelten.
Bisher galt ein im Ausland verhängtes Fahrverbot meist nur dort: Wer etwa in Italien oder Frankreich seinen Führerschein abgeben musste, konnte in
Deutschland häufig dennoch weiterfahren. Das soll sich nun ändern. Künftig können Fahrverbote für schwere Verkehrsverstöße in allen EU-Staaten
wirksam werden.
Die Grundlage bildet eine neue EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte ausländische Fahrverbote zu übernehmen und selbst zu
vollstrecken. Aus einer nationalen Maßnahme wird damit ein Fahrverbot mit EU-weiter Wirkung.
Wichtig zu wissen: Die neuen Regelung greift nicht sofort. Zwar ist die Richtlinie bereits in Kraft getreten, doch die Mitgliedstaaten müssen
sie erst in nationales Recht überführen. Deutschland hat dafür rund drei Jahre Zeit – spätestens Ende 2028 wird die EU-weite
Anerkennung von Fahrverboten
spürbar werden.
Die EU konzentriert sich bewusst auf schwere Verkehrsverstöße. Ein EU-weites Fahrverbot droht insbesondere bei:
Kleinere Verstöße – etwa Falschparken oder viele reine Bußgeldtatbestände – fallen grundsätzlich nicht unter den Mechanismus der
EU-weiten Fahrverbote. Die neue Regelung zielt auf Situationen, in denen ein Fahrer ein besonders hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat.
Außerdem gilt: Das Fahrverbot trifft nur den tatsächlichen Fahrer, also die Person, gegen die im Deliktsstaat ein Verfahren geführt wurde.
Kern der Reform ist ein neues Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren zwischen den EU-Staaten. Vereinfacht gesagt läuft es in drei Schritten:
Deutschland darf die Anerkennung eines Fahrverbots nur in engen Grenzen verweigern, etwa bei offensichtlichen Verstößen gegen Grundrechte oder gravierenden Verfahrensmängeln. Im Regelfall wird die ausländische Entscheidung aber übernommen. Für Betroffene bedeutet das: Ein einmaliges „Aussitzen“ eines Fahrverbots im Urlaubsland wird künftig kaum noch möglich sein.
1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 04.11.2025)
2 Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) (zuletzt abgerufen am 21.11.2025)