Rechtsprechung im Verkehrsrecht
02. Juli 2025, 12:58 Uhr | Von: Burcu Bostan
Ein Rotlichtverstoß kann weitreichende Folgen haben – selbst dann, wenn er zum ersten Mal passiert. Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied: Wer den Fahrer nicht benennen kann, muss im Zweifel ein Fahrtenbuch führen – und das für 12 Monate.
Eine Fahrzeughalterin sollte nach einem Rotlichtverstoß den verantwortlichen Fahrer benennen, konnte das aber nicht überzeugend tun. Die Behörde verhängte daraufhin eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Die Frau wehrte sich dagegen, doch ohne Erfolg: Das VG Hamburg hielt die Maßnahme für rechtmäßig.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche Maßnahme auch bei einem erstmaligen Rotlichtverstoß rechtmäßig sein kann, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht identifiziert werden konnte (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) (VG Hamburg, Az.: 5 K 753/25).
Das VG Hamburg hatte auch hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage keine Bedenken. Eine feste Höchstgrenze sieht die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht vor.
Vielmehr verwies das VG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sechs Monate als untere Grenze für eine wirksame Kontrolle gelten.
Aus Sicht der Richter war die Maßnahme auch inhaltlich gerechtfertigt. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ausschlaggebend sei dabei nicht das Ausmaß einer
konkreten Gefährdung, sondern die objektive Schwere des Verstoßes. Ein Rotlichtverstoß sei grundsätzlich von erheblichem Gewicht. Dass es sich um den ersten Verstoß handelte,
ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und die Halterin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Fahrtenbuchauflage nicht um eine Strafe, sondern um eine präventive Maßnahme. Ziel ist es, die zukünftige Aufklärung von
Verkehrsverstößen zu sichern. Die Halterin soll künftig genau dokumentieren, wer ihr Fahrzeug führt, damit bei erneuten Vorfällen der Fahrer eindeutig ermittelt werden kann.
Das Fahrtenbuch diene damit der Verkehrssicherheit und erfülle eine Kontrollfunktion. Damit diese Wirkung entfaltet werden könne, müsse das Fahrtenbuch über einen längeren
Zeitraum geführt werden. Nur so lasse sich gewährleisten, dass die Identifizierbarkeit des Fahrers in der Zukunft verbessert werde.
Wer nach einem Verkehrsverstoß einen Anhörungsbogen erhält, sollte diesen nicht leichtfertig ausfüllen. Denn jede Angabe kann später als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Zwar sind Sie verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, aber nicht dazu, sich selbst zu belasten. Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt hilft Ihnen dabei, die richtigen Angaben zu machen.