Rechtsprechung im Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 15. April 2025, 15:52 Uhr | Von: Burcu Bostan
Ein Rotlichtverstoß kann nur dann geahndet werden, wenn die Beweislage eindeutig ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob in einem Beschluss vom 7. Mai 2024 ein Urteil des Amtsgerichts Konstanz auf, weil wesentliche Details zur Messsituation fehlten.
Ein Autofahrer wurde beschuldigt, eine Ampel überfahren zu haben, die bereits länger als eine Sekunde rot zeigte. Der Fahrer bestritt jedoch den Vorwurf und legte Einspruch ein – zunächst erfolglos. Das Amtsgericht Konstanz verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entdeckte jedoch erhebliche Mängel in der Beweisführung und hob das Urteil auf.
Nach Einschätzung des OLG Karlsruhe fehlten entscheidende Angaben zur Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife – diese sind entscheidend, um die Rotlichtphase korrekt zu bestimmen. Denn je nach Dauer der Rotphase drohen unterschiedlich schwere Sanktionen: Über eine Sekunde Rot bedeutet ein deutlich härteres Strafmaß.
Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen. Die Begründung sei lückenhaft und damit nicht tragfähig. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.05.2024, Az.: 3 ORbs 330 SsBs 218/24).
Damit eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes rechtskräftig ist, müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Das betrifft vor allem die Urteilsbegründung:
Sind diese Punkte nicht ausreichend dokumentiert, fehlt dem Urteil die erforderliche rechtliche Grundlage.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Entscheidung des OLG Karlsruhe eine deutliche Stärkung ihrer Rechte. Wird ein Rotlichtverstoß geahndet, ohne dass die technischen und örtlichen Gegebenheiten genau dokumentiert sind, kann das Urteil angefochten werden.
Ein fehlender Nachweis über die Lage der Haltelinie oder der Induktionsschleife kann also entscheidend sein – und zur Aufhebung der Strafe führen.