Rechtsprechung im Verkehrsrecht
15. Oktober 2025, 12:56 Uhr | Von: Burcu Bostan
Das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchscreen kann teuer werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass auch E-Zigaretten mit Display unter das Handyverbot gemäß § 23 StVO fallen. Wer während der Fahrt am E-Zigaretten-Display tippt, riskiert empfindliche Strafen.
Ein Autofahrer aus Köln wurde auf der A59 dabei beobachtet, wie er während der Fahrt auf einem elektronischen Gerät tippte. Zunächst gingen die Polizeibeamten davon aus, dass er sein Handy nutzte. Doch tatsächlich handelte es sich um die E-Zigarette des Mannes – mit Touchscreen.
Das Amtsgericht Siegburg bestätigte die Sanktion, obwohl der Fahrer kein Handy, sondern eine E-Zigarette bediente. Das OLG Köln wies die anschließende Rechtsbeschwerde ab und stellte klar: Auch eine E-Zigarette mit Touchscreen ist ein elektronisches Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO (Az.: III-1 ORbs 139/25).
Das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO verbietet die Nutzung elektronischer Geräte, wenn dafür das Gerät aufgenommen oder bedient werden muss und keine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird. Darunter fallen:
Entscheidend ist nicht die Art des Geräts, sondern ob es der Informations- oder Kommunikationsfunktion dient und durch seine Bedienung eine Ablenkung vom Verkehr entsteht.
Das OLG Köln betonte, dass der Touchscreen einer E-Zigarette eine Hilfsfunktion erfüllt, indem er Informationen zur Dampfleistung anzeigt. Das Tippen auf dem Bildschirm ähnelt damit
dem Bedienen eines Handys, etwa beim Einstellen der Lautstärke.
Das Gericht stufte die Handlung daher als unerlaubte Nutzung eines elektronischen Geräts ein – unabhängig davon, dass es sich nicht um ein klassisches Kommunikationsmittel handelt.
Bereits 2020 hatte das OLG Karlsruhe
(Az. 1 Rb 36 Ss
832/19) entschieden, dass auch das Bedienen eines fest verbauten Touchscreens im Fahrzeug gegen die StVO verstößt.
In dem Fall hatte ein Tesla-Fahrer während starker Regenfälle das Scheibenwischerintervall über den Bildschirm geändert und dabei einen Unfall verursacht. Das Gericht wertete auch diese Handlung als unerlaubte
Nutzung eines elektronischen Geräts und verhängte ein Fahrverbot.
Wer während der Fahrt an seiner E-Zigarette Einstellungen vornimmt, riskiert Bußgeld und Punkte. Das OLG Köln hat deutlich gemacht: Touchscreens jeder Art lenken ab und sind damit tabu, solange das Fahrzeug in Betrieb ist.
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1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)
2 Urteil des OLG Köln (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)
2 § 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)