Rechtsprechung im Verkehrsrecht
17. September 2026, 09:30 Uhr | Von: Burcu Bostan
Wer ein Fahrverbot antreten muss, sollte genau dokumentieren, welcher Führerschein abgegeben wurde. Das AG Düsseldorf zeigt: Auch ein früher als verloren gemeldetes und später wiedergefundenes Dokument kann reichen.
Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid mit einem einmonatigen Fahrverbot erhalten. Nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden war, gab er seinen Führerschein bei der Behörde ab.
Später entstand Streit: Genau dieses Dokument war Jahre zuvor als verloren gemeldet worden. Der Betroffene erklärte, er habe den Führerschein später wiedergefunden. Einen Ersatzführerschein habe er dagegen nie erhalten.
Die Behörde hielt den abgegebenen Führerschein für ungültig. Aus ihrer Sicht hatte das Fahrverbot deshalb nicht begonnen. Der Betroffene sollte den Ersatzführerschein abgeben oder erneut als verloren melden.
Das Amtsgericht Düsseldorf sah das anders. Mit Beschluss vom 05. Februar 2025 stellte es fest, dass das Fahrverbot bereits verbüßt war (Az. 156 OWi 76/25 (b)).
Nach § 25 StVG wird ein Fahrverbot in der Regel wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Wer noch einen Führerschein besitzt, muss ihn also tatsächlich abliefern.
Ausschlaggebend war nicht die bloße Behauptung des Betroffenen, sondern die Beweislage. In der Akte befand sich kein Zustellnachweis für den Ersatzführerschein. Dass die Sendung nicht an die Bundesdruckerei zurückgelangt war, genügte dem Gericht nicht.
Der Betroffene hatte außerdem erklärt, nach der Abgabe nicht gefahren zu sein. Er legte Unterlagen vor, die diesen Vortrag stützten. Damit stand für das Gericht fest: Das einmonatige Fahrverbot war erledigt.
Der Beschluss ist kein Freibrief für unklare Führerscheinlagen. Er zeigt aber, dass Behörden nicht ohne Weiteres annehmen können, ein Ersatzdokument sei beim Betroffenen angekommen, wenn der Zugang nicht belegt ist.
Wird Ihnen mitgeteilt, das Fahrverbot habe trotz Abgabe nicht begonnen, sollten Sie sofort reagieren. Besonders riskant ist es, einfach davon auszugehen, die Frist sei bereits abgelaufen. Wer trotz wirksamen Fahrverbots fährt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens trotz Fahrverbots.
Sinnvoll ist eine geordnete Dokumentation: Eingangsbestätigung, Kopie des Bußgeldbescheids, Verlustmeldungen, Schriftverkehr und Nachweise darüber, dass Sie im Fahrverbotszeitraum nicht gefahren sind.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf macht deutlich: Ein früher als verloren gemeldeter und später wiedergefundener Führerschein kann für die Vollstreckung eines Fahrverbots ausreichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht nachweisbar ist, dass ein Ersatzführerschein tatsächlich beim Betroffenen angekommen ist.
Für Autofahrer bleibt die wichtigste Regel: Führerscheinabgabe, Verlust und Behördenschreiben sauber dokumentieren und bei Zweifeln nicht eigenmächtig fahren.
1 AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2025, Az. 156 OWi 76/25 (b) (zuletzt abgerufen am 17.09.2026)