Rechtsprechung im Verkehrsrecht
23. Juli 2025, 07:08 Uhr | Von: Burcu Bostan
Ein Bußgeldverfahren gegen einen Autofahrer endete ohne Urteil, weil das Gericht einen entscheidenden Fehler machte: Die Verfolgungsverjährung war bereits eingetreten. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stärkt mit seiner Entscheidung die Bedeutung gesetzlicher Fristen.
Im Zentrum der Entscheidung steht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes. Obwohl der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt werden sollte, kam es nicht zur mündlichen Hauptverhandlung. Der Termin wurde aufgehoben, das Verfahren schriftlich entschieden – zu spät, wie das OLG Naumburg klarstellte.
Die Richter stellten klar, dass allein die Aufhebung eines Termins keine neue Unterbrechung auslöst . Auch ein Beschlussverfahren kann nur dann verjährungsunterbrechend wirken, wenn ein förmlicher Hinweis nach § 72 OWiG erfolgt. Das war hier nicht der Fall (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 ORbs 230/24).
Nicht jede behördliche oder gerichtliche Maßnahme sorgt automatisch dafür, dass die Verjährungsfrist von vorn beginnt. Entscheidend ist, ob eine der in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Unterbrechungstatbestände vorliegt.
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Oder das Gericht entscheidet ungewöhnlich spät über Ihren Fall? Lassen Sie durch einen Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob bereits eine Verjährung eingetreten ist. So können Sie sich erfolgreich gegen ungerechtfertigte Sanktionen zur Wehr setzen.