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Rechtsprechung im Verkehrsrecht

Verjährung übersehen: OLG kippt Verfahren wegen Fristablaufs

23. Juli 2025, 07:08 Uhr | Von: Burcu Bostan

Richterhammer auf einem Holztisch, im Hintergrund eine goldene Justitia-Waage und rote Gesetzesbücher. © Daniel Tadevosyan/Shutterstock.com

Ein Bußgeldverfahren gegen einen Autofahrer endete ohne Urteil, weil das Gericht einen entscheidenden Fehler machte: Die Verfolgungsverjährung war bereits eingetreten. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stärkt mit seiner Entscheidung die Bedeutung gesetzlicher Fristen.

Richterhammer auf einem Holztisch, im Hintergrund eine goldene Justitia-Waage und rote Gesetzesbücher. © Daniel Tadevosyan/Shutterstock.com

Frist versäumt: Kein Urteil mehr möglich

Im Zentrum der Entscheidung steht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes. Obwohl der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt werden sollte, kam es nicht zur mündlichen Hauptverhandlung. Der Termin wurde aufgehoben, das Verfahren schriftlich entschieden – zu spät, wie das OLG Naumburg klarstellte.

Hintergrund: Der Fall im Detail

Die Richter stellten klar, dass allein die Aufhebung eines Termins keine neue Unterbrechung auslöst . Auch ein Beschlussverfahren kann nur dann verjährungsunterbrechend wirken, wenn ein förmlicher Hinweis nach § 72 OWiG erfolgt. Das war hier nicht der Fall (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 ORbs 230/24).

Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?

Nicht jede behördliche oder gerichtliche Maßnahme sorgt automatisch dafür, dass die Verjährungsfrist von vorn beginnt. Entscheidend ist, ob eine der in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Unterbrechungstatbestände vorliegt.

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