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Rechtsprechung im Verkehrsrecht

Parkverstoß und Halterhaftung: Bundesverfassungsgericht klärt Verantwortlichkeit

09. Juli 2025, 10:33 Uhr | Von: Burcu Bostan

Beim Parkverstoß haftet der tatsächliche Fahrer © F01 PHOTO/Shutterstock.com

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei Parkverstößen nicht automatisch der Fahrzeughalter verantwortlich ist, sondern der tatsächliche Fahrer nachgewiesen werden muss.

Beim Parkverstoß haftet der tatsächliche Fahrer © F01 PHOTO/Shutterstock.com

Parkverstoß: Halter zieht vor Bundesverfassungsgericht

Ein Fahrzeughalter in Siegburg erhielt eine Zahlungsaufforderung von 30 Euro wegen eines Parkverstoßes. Die Stadt forderte das Bußgeld direkt vom Halter, da dieser als verantwortliche Person angesehen wurde. Der Halter widersprach und zog den Fall bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Hintergrund: Der Fall im Detail

Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Willkürverbots und stellte klar, dass das Amtsgericht das Verfahren nicht sorgfältig genug geprüft hatte. Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BVerfG, Az.: 2 BvR 1457/23).

Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG für Halter und Fahrer?

Das Urteil bestätigt die seit Langem geltende Rechtslage: Nur wer den Wagen tatsächlich gefahren hat, kann für einen Parkverstoß mit einem Bußgeld belegt werden. Ist der Fahrer nicht bekannt und kann er innerhalb von drei Monaten nicht ermittelt werden, trifft den Halter keine Zahlungspflicht. Er muss jedoch für die Verfahrenskosten aufkommen.

Gut zu wissen: Das Urteil ist auch für andere Verkehrsverstöße relevant. Im Straßenverkehr haftet grundsätzlich der Fahrer. Behörden und Gerichte sind daher weiterhin verpflichtet, sorgfältig zu prüfen und den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Bußgeldverfahren bei Parkverstößen?

Was passiert, wenn der Halter keine Angaben zum Fahrer macht?

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