Rechtsprechung im Verkehrsrecht
09. Juli 2025, 10:33 Uhr | Von: Burcu Bostan
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei Parkverstößen nicht automatisch der Fahrzeughalter verantwortlich ist, sondern der tatsächliche Fahrer nachgewiesen werden muss.
Ein Fahrzeughalter in Siegburg erhielt eine Zahlungsaufforderung von 30 Euro wegen eines Parkverstoßes. Die Stadt forderte das Bußgeld direkt vom Halter, da dieser als verantwortliche Person angesehen wurde. Der Halter widersprach und zog den Fall bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Willkürverbots und stellte klar, dass das Amtsgericht das Verfahren nicht sorgfältig genug geprüft hatte. Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BVerfG, Az.: 2 BvR 1457/23).
Das Urteil bestätigt die seit Langem geltende Rechtslage: Nur wer den Wagen tatsächlich gefahren hat, kann für einen Parkverstoß mit einem Bußgeld belegt werden. Ist der Fahrer nicht bekannt
und kann er innerhalb von drei Monaten nicht ermittelt werden, trifft den Halter keine Zahlungspflicht. Er muss jedoch für die Verfahrenskosten aufkommen.
Gut zu wissen: Das Urteil ist auch für andere Verkehrsverstöße relevant. Im Straßenverkehr haftet grundsätzlich der Fahrer. Behörden und Gerichte sind daher
weiterhin verpflichtet, sorgfältig zu prüfen und den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.
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