Rechtsprechung im Verkehrsrecht
7. August 2026, 13:20 Uhr | Von: Burcu Bostan
Auf Parkplätzen gelten eigene Regeln – auch bei der Vorfahrt. Ob „rechts vor links“ angewendet werden kann und welche Folgen ein Unfall hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Viele Autofahrer verlassen sich auf eine einfache Regel: Kommt ein Fahrzeug von rechts, muss man warten. Doch auf Parkplätzen kann diese Annahme falsch sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkflächen grundsätzlich nicht gilt – zumindest nicht ohne Weiteres.
In seinem Urteil vom 22. November 2022 (Az.: VI ZR 344/21) stellte der BGH klar: Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, etwa vor Supermärkten oder Baumärkten, müssen Verkehrsteilnehmer besonders aufmerksam sein. Statt sich auf eine vermeintliche Vorfahrt zu verlassen, kommt es vor allem auf gegenseitige Rücksichtnahme und eine angepasste Fahrweise an.
Der konkrete Fall ereignete sich auf einem Baumarktparkplatz. Zwei Autofahrer kollidierten an einer Stelle, an der sich zwei Fahrgassen kreuzten. Die Sicht war durch einen abgestellten Sattelzug eingeschränkt, sodass beide Fahrer erst spät aufeinander aufmerksam wurden.
Der von rechts kommende Autofahrer war überzeugt, dass ihm die Vorfahrt zustand. Schließlich kam er aus der Richtung, die nach der bekannten Verkehrsregel bevorzugt wird. Er wehrte sich deshalb gegen eine Beteiligung am Schaden und zog vor Gericht.
Das Berufungsgericht bewertete die Situation jedoch anders. Zwar erhielt der Kläger eine günstigere Haftungsverteilung, dennoch musste auch er einen Teil der Verantwortung übernehmen. Entscheidend war nach Ansicht der Richter nicht eine Vorfahrtsregel, sondern das Verhalten der Fahrer: Die Geschwindigkeit sei an der unübersichtlichen Stelle nicht ausreichend angepasst gewesen.
Der BGH bestätigte diese Bewertung. Zwar gilt die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Fahrgasse automatisch einer öffentlichen Straße gleichgestellt wird.
Für „rechts vor links“ müsse ein eindeutiger Straßencharakter erkennbar sein. Genau daran fehlte es in dem Fall. Die Fahrwege auf dem Baumarktparkplatz dienten nach Einschätzung des Gerichts vor allem dem Ein- und Ausparken, Rangieren sowie dem Be- und Entladen.
Außerdem bewegen sich auf Parkflächen regelmäßig Fußgänger zwischen den Fahrzeugen. Deshalb gelten dort besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Vorsicht. Starre Vorfahrtsregeln stehen nach Ansicht des BGH nicht im Vordergrund.
Der BGH verwies jedoch auch auf ein häufiges Missverständnis unter Autofahrern: Viele gehen davon aus, dass die Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich gilt.
Deshalb müssen Verkehrsteilnehmer einkalkulieren, dass andere Fahrer möglicherweise ebenfalls von einer Vorfahrt ausgehen. Wer an einer unübersichtlichen Stelle einfach weiterfährt, kann trotz vermeintlichem Recht eine Mitschuld am Unfall tragen.
Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligten den entstandenen Schaden übernehmen. Die Haftung wurde im Verhältnis 30 zu 70 Prozent verteilt. Beide Fahrer waren an der schlecht einsehbaren Stelle zu schnell unterwegs. Da einer von ihnen jedoch mit höherem Tempo fuhr, musste er den größeren Anteil der Kosten tragen.
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1 dejure.org: BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 (zuletzt abgerufen am 06.08.2026)