Wichtiges zum Verkehrsrecht
05. September 2025, 14:52 Uhr | Von: Burcu Bostan
Wer sein Auto in auffälligen oder extremen Farben lackiert, muss mit Bußgeldern, Punkten und sogar der Stilllegung des Fahrzeugs rechnen.
Die Diskussion um Autofarben ist nicht nur ein ästhetisches Thema, sondern betrifft auch die Verkehrssicherheit. Während viele Lackierungen völlig unproblematisch sind, gibt es Ausnahmen, die rechtlich untersagt sind.
Das rechtliche Problem ergibt sich aus den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 19 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 StVZO). Werden Farben als gefährlich eingestuft, kann die Polizei ein Bußgeld verhängen oder sogar die Weiterfahrt untersagen.
Stark reflektierende Oberflächen sind im Showroom ein Blickfang, auf der Straße jedoch ein Sicherheitsrisiko.
Die Blendwirkung kann bei ungünstigem Sonnenstand oder in der Dunkelheit andere Fahrer erheblich beeinträchtigen.
Polizei und TÜV entscheiden im Einzelfall, ob eine Folierung noch zulässig ist. Wird sie als gefährlich eingestuft, drohen Bußgeld,
Punkte in Flensburg und gegebenenfalls die Stilllegung des Fahrzeugs.
Am anderen Ende des Spektrums stehen Beschichtungen, die nahezu kein Licht reflektieren. Das bekannteste Beispiel: Vantablack,
ursprünglich für die Raumfahrt entwickelt.
Ein mit diesem Lack versehenes Fahrzeug verschmilzt optisch mit der Umgebung – im Dunkeln praktisch unsichtbar. Diese Gefahr
für andere Verkehrsteilnehmer ist so gravierend, dass der Einsatz solcher Farben auf öffentlichen Straßen rechtlich ausgeschlossen ist.
Leuchtfarben sind im Straßenverkehr streng reguliert. Neonfarben dürfen ausschließlich bei Einsatzfahrzeugen oder Warnschildern
verwendet werden. Wer sein Auto so lackiert, riskiert ein Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr.
Besonders problematisch ist ein Design, das Einsatzfahrzeugen nachempfunden ist. Wird ein Privatwagen so gestaltet, dass er mit einem
Polizeifahrzeug oder Rettungswagen verwechselt werden kann, drohen strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Freiheitsstrafe
wegen Amtsanmaßung.
Auch wenn die neue Farbe legal ist: Ändert sich die Grundfarbe des Fahrzeugs, muss dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden. Unterbleibt die Eintragung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Spätestens bei Ummeldung oder Verkauf wird dieser Punkt überprüft.
Es liegt nahe zu glauben, dass ein knalliges Auto besser gesehen wird. Tatsächlich zeigen Studien: Es gibt keine pauschal sichere Autofarbe.
Die größte Unfallgefahr entsteht nicht durch die Autofarbe, sondern durch das Verhalten des Fahrers – Handy am Steuer, zu schnelles Fahren oder mangelnder Abstand sind weiterhin die Hauptursachen für Kollisionen.
1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013
2 § 19 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, (zuletzt abgerufen am 05.09.2025)
3 Nr. 189a.2 und Nr. 214a.2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge, (zuletzt abgerufen am 05.09.2025)