Rechtsprechung im Verkehrsrecht
20. März 2026, 15:05 Uhr | Von: Burcu Bostan
Unmarkierte Parkflächen laden zwar zum Improvisieren ein – rechtlich erlaubt ist das jedoch nicht. Das Amtsgericht München stellt klar, dass Rücksicht auch hier oberste Pflicht bleibt und von abgestellten Fahrzeugen eine Unfallgefahr ausgeht.
Das Amtsgericht München zeigt, dass auch ein geparktes Fahrzeug bei einem Unfall zur Haftungsfalle werden kann (Az. 344 C 8946/25).
In Unterschleißheim hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so abgestellt, dass die Wendemöglichkeit blockiert war. Andere mussten etwa 30 Meter rückwärts rangieren, was schließlich zu einer Kollision führte.
Der durch den Unfall entstandene Schaden überstieg 6.000 Euro. Die Halterin forderte vollständigen Schadensersatz, erhielt jedoch von der gegnerischen Versicherung nur einen Teilbetrag.
Das Amtsgericht München bestätigte ein Mitverschulden und setzte die Haftungsquote auf 20 Prozent fest. Maßgeblich war, dass die Fahrerin durch ihr Abstellen eine unnötige Gefährdung schuf. Es gilt:
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Markierungen keine freie Parkwahl bedeuten. Die blockierte Durchfahrt war eindeutig erkennbar, unter anderem durch einen erhöhten Bordstein und Grünstreifen zwischen den Fahrgassen.
Auch der Hinweis auf übliche Parkpraktiken überzeugte das Gericht nicht: Entscheidend ist allein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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1 Az. 344 C 8946/25 (zuletzt abgerufen am 20.03.2026)